Die Brücke 71 e.V. entwickelt mit Mitgliedern und interessierten Bürgern neue Ideen mit dem Leitbild eines intakten und integrierten Stadtteils. Dazu kooperieren wir mit dem Quartiersmanagement der Nordweststadt und anderen Initiativen der Nordweststadt und bringen uns ein in Ortsbeirat und Römer.
Wir veranstalten gemeinsam mit anderen den jährlichen Brückenlauf im Quartier.
1-2 mal im Jahr organisieren wir mit dem Quartiersmanagement und anderen die Müllsammelaktion.
Bei den Planungen zu dem geplanten neuen Stadtteil an der A5 achten wir auf die Umweltverträglichkeit und veranstalten dazu regelmäßige Klimawanderungen .
Auch bei Aktionen des Quartiersmanagements und bei dem alle 2 Jahre stattfindenden Stadtteilfest sind wir regelmäßig aktv dabei.
Außerdem wollen wir die Lese-Kompetenz von Kindern und Jugendlichen im Stadtteil durch Heranführen an Literatur und die kostenlose Ausgabe von Büchern verbessern.
Satzung des Vereins „Brücke 71 e.V.“ vom 29. Oktober 2024
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Brücke 71 e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1) Zweck des Vereins ist:
a) Schutz der Umwelt und des Klimas.
b) Förderung der Bildung insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
c) Förderung von Sport, Bewegung und Nachbarschaft.
2) Dazu dienen insbesondere folgende Aktivitäten des Vereins:
a) Informationen der Bürger über Umwelt-und Klimafolgen städtebaulicher
Maßnahmen unter anderem bei „Klimawanderungen“ in der Umgebung.
b) Teilnahme an öffentlichen und nicht-öffentlichen Diskussionen über geplante Baumaßnahmen.
c) Müllsammelaktionen.
d) Förderung der Lesekompetenz durch Zurverfügungstellung von Büchern und entsprechender Anleitung.
e) Veranstaltung eines jährlichen Brückenlaufs.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig und erwirtschaftet keine Gewinne.
2) Die Vereinsmittel werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Nachgewiesene Auslagen, die zur Wahrnehmung von Vereinsaufgaben aufgewendet wurden, werden erstattet.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3) Die Mitgliedschaft umfasst jeweils ein Kalenderjahr. Sie endet
– durch den Tod des Mitglieds.
– durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand bis zum 30.9. des laufenden Jahres zum Ende des Kalenderjahres.
– durch Ausschluss bei satzungswidrigem Verhalten des Mitgliedes.
– Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann keinem anderen überlassen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Sie wird im Regelfall von dem/der Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung von einem/einer Stellvertreter/in
2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts.
b) Wahl oder Abberufung des Vorstands.
c) Wahl oder Abberufung des/der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen en bloc oder einzeln.
d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands.
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.
3) Zu den Mitgliederversammlungen wird mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich bzw. per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich bzw. per E-Mail beim Vorstand eingereicht werden.
4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens 20% der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.
5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung entscheidet:
– mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über Satzungsänderungen des Vereins, sofern diese Änderungsvorschläge bereits schriftlich bzw. per E-Mail in der Einladung dargelegt wurden.
– mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder in allen sonstigen Fragen.
– Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt wurden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen bei nächster Gelegenheit den Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
– Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem/der Versammlungsleiter/in mit unterschrieben wird.
§ 8 Der Vorstand
1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich
– dem oder der Vorsitzenden
– zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die Stellvertreter/innen. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und lädt fristgerecht zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Die Mitgliederversammlung kann aus schwerwiegenden Gründen einzelne Vorstandsmitglieder auch vor Ablauf der Amtszeit mit einfacher Mehrheit abberufen. Diese scheiden dann sofort aus.
4) Über Vorstandsbeschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird. Diese Niederschrift wird umgehend allen Vorstandsmitgliedern zugestellt.
5) Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
§ 9 Beitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins
1) Die Vereinsauflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Ärzte ohne Grenzen e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese geänderte Satzung wurde am 29.10.2024 von der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen 2/3 Mehrheit der Stimmen beschlossen und ersetzt die bisher gültige Satzung vom 10.12.2009.
Frankfurt am Main, 05.11.2024
Jan Gossmann (Vorsitzender) Wolf-Rüdiger Hansen (stv. Vorsitzender) Frank Sentner (stv. Vorsitzender)
Protokolle
Mitgliederversammlung vom 06.11.25 um 19:00 Uhr
im Gemeindehaus der ehem. Bonhoeffer-Gemeinde
Protokoll
TOP 1. Begrüßung Der Vorsitzende begrüßte die erschienenen 8 Mitglieder und stellte fest, dass fristgerecht zur Mitgliederversammlung eingeladen worden war.
TOP 2. Rechenschaftsbericht und Entlastung des Vorstands Der Vorstand berichtete von den Aktivitäten in den abgelaufenen 12 Monaten. Die Brücke hatte diesmal wieder gemeinsam mit dem Quartiersmanagement im März und im September zum Müllsammeln aufgerufen. Die Beteiligung und das Ergebnis waren gut. Auch das anschließende gemeinsame Essen soll beibehalten werden.
Am 20. September wurde wieder mit Unterstützung von Quartiersmanagement, VOKUS und Smart Work der Brückenlauf veranstaltet. Der Besuch war diesmal etwas geringer als in den Jahren davor.
Zu dem geplanten Stadtteil an der Autobahn A5 gibt es aktuell noch keinen neuen Stand. Offenbar wird aber die Maßnahme weiter vom Magistrat vorangetrieben. Der geplante Ausbau der Autobahn A5 auf 10 Spuren wird äußerst kritisch gesehen. Hier wird man sich in der Zukunft mit anderen Initiativen für den Widerstand gegen diese Maßnahme vernetzen müssen.
Das Finanzamt hat nach mehreren Monaten die Gemeinnützigkeit der im Oktober 24 beschlossenen Satzung anerkannt. Derzeit läuft noch die Anmeldung beim Amtsgericht.
TOP 3. Bericht zur Kassenlage Anschließend gab der Kassenwart den Bericht zur Kassenlage.
Ausgaben gab es für die Müllsammelaktion (64,99 €) und den Brückenlauf (153,88 €), die Kontoführung kostete insgesamt 173,88 €. Für Auslagen für „Lesen für alle“ wurden 180,94 € ausgegeben. Für den Bundesanzeiger mussten 86,72 € aufgewendet werden. Einnahmen waren die Mitgliedsbeiträge. Eine Kostenerstattung für die Müllsammelaktion und den Brückenlauf durch das Quartiersmanagement wird noch in diesem Jahr erfolgen. Der Kontostand am 03. November betrug 3.122,56 €
Die Entlastung des Vorstands wurde beantragt und in offener Abstimmung einstimmig bewilligt (6 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen (die Vorstandsmitglieder)).
TOP 4 Aktueller Stand der Diskussion um die geplante Bebauung an der A5
Wie bereits erwähnt, gab es keinen wesentlichen neuen Sachstand im abgelaufenen Jahr. Die bereits seit mehreren Jahren bekannten und angesprochenen Probleme hinsichtlich Landnutzung, Wasserwirtschaft, Kaltluft etc. bestehen unverändert fort. In 2026 ist aber wieder mit vermehrten Aktivitäten des Magistrats Richtung Planfeststellung zu rechnen. Außerdem wird das Thema Ausbau der A5 uns unter Umweltaspekten beschäftigen müssen.
TOP 5 Diskussion über laufende und geplante Aktivitäten 2026
Es soll versucht werden, die Erich Kästner Schule als Kooperationspartner für den Brückenlauf zu gewinnen und den Termin mit #Be active europäische Woche des Sports zu koordinieren. Die Werbung sollte früher beginnen.
Die Müllsammelaktion im September sollte mit dem offiziellen Clean up Day koordiniert werden. Die eigene Sammelaktion im Frühjahr sollte aber bestehen bleiben.
Daniela wird für „Lesen für alle“ wieder die Winterzauberhütte im Norwestzentrum an einem Tag betreiben.
Auch am Tag des Vorlesens werden Daniela und Selma teilnehmen.
Der Abend endete in angeregter Diskussion bei Brezeln und heißem Apfelsaft bzw. -wein.
Erfolge
Gemeinsam mit einer Bürgerinitiative aus Niederursel hat die Brücke 71 mit dazu beigetragen, dass eine geplante Spielhalle in Niederursel nicht eröffnet werden konnte (stattdessen ist dort jetzt eine Kindertagesstätte) und das die Politik auf die Problematik der Spielhallen Entwicklung und der damit verbundenen Suchtgefahren aufmerksam wurde und das Land Hessen in dieser Richtung auch gesetzgeberische aktiv ist.
Renovierung des ehem. ev. Gemeindehauses Gerhart-Hauptmann-Ring 398
Gemeinsam mit dem Quartiersmanagement hat die Brücke 71 einen wesentlichen Anteil daran, dass das ehemalige evangelische Gemeindezentrum im Gerhart-Hauptmann-Ring 398 jetzt renoviert und dem Stadtteil zur Verfügung gestellt wird. Für dieses Zentrum wurde unter Beteiligung der Brücke 71 ein neuer Verein namens VOKUS 398 e.V. gegründet.
Erhaltung der Fußgängerbrücken
Das Stadtplanungsamt hatte vorgehabt, die Fußgängerbrücken in der Nordweststadt zu beseitigen, da die Instandhaltung natürlich einige Kosten verursacht. Die Brücke 71 hat dazu eine Bürgerversammlung abgehalten, die dazu beigetragen hat, dass die Brücken nunmehr erhalten und sogar in absehbarer Zeit verschönert werden.
Urte Gossmann wurde für ihr langjähriges Engagement als Leiterin der interkulturellen Frauengruppe, der Organisation des Internationalen Frauentags und der Organisation des Stadtteilfest im Martin Luther King Park bei der jährlichen Auszeichnung von Initiativen 2018 mit einem Anerkennungs-Preis geehrt.